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   OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13   

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OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13 (https://dejure.org/2014,14134)
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 7 U 328/13 (https://dejure.org/2014,14134)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 7 U 328/13 (https://dejure.org/2014,14134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung von Zins-Swap-Geschäften; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG a.F. § 37a; BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung von Zins-Swap-Geschäften

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 12565
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13
    Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Hinblick auf Kapitalanlagen entstehen mit Erwerb der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04, zitiert nach [...], dort insbes. Rz. 16 ff., m.w.Nachw.).

    Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht keine vorsätzliche Falschberatung, die zur Anwendung der regulären Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB (drei Jahre ab Ende des Jahres, in welchem der Geschädigte kumulativ Kenntnis - bzw. grob fahrlässige Unkenntnis - von Schaden und Person des Schädigers erlangte) führen würde (BGH, Urteile vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05), angenommen.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob die gegenständlichen Derivate einen derartigen anfänglichen negativen Marktwert im Sinne des Urteils des BGH vom 22.3.2011 ( XI ZR 33/10) aufwiesen.
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13
    b) Was sonstige Aufklärungspflichten betrifft, hat das Landgericht zwar nicht deutlich herausgearbeitet, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.5.2008 - XI ZR 586/07) in Konstellationen wie der vorliegenden das Fehlen von Vorsatz zur Beweislast der Beklagten steht.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13
    Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht keine vorsätzliche Falschberatung, die zur Anwendung der regulären Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB (drei Jahre ab Ende des Jahres, in welchem der Geschädigte kumulativ Kenntnis - bzw. grob fahrlässige Unkenntnis - von Schaden und Person des Schädigers erlangte) führen würde (BGH, Urteile vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05), angenommen.
  • OLG München, 09.04.2014 - 7 U 3838/13

    Bankhaftung aus Anlageberatung, Umfang der Beratungspflichten bei Empfehlung

    Auszug aus OLG München, 18.06.2014 - 7 U 328/13
    Es handelt sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 9.4.2014 - 7 U 3838/13) - um eine weitgehend inhaltslose Floskel, die allenfalls zum Ausdruck bringt, dass das angestrebte Geschäft einen Bezug zu Zinsen hat, also um eine werbende Anpreisung ohne tieferen Aussagegehalt.
  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Zwar steht fest, dass ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, soweit er auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten - ein unvermeidbarer Rechtsirrtum kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39; insoweit unzutreffend OLG München, Urteil vom 18. Juni 2014 - 7 U 328/13, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2015 - 31 U 73/14, juris Rn. 37) - gestützt wird, gemäß § 37a WpHG aF verjährt ist.
  • OLG Köln, 01.06.2017 - 24 U 176/16

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Pflicht einer Bank

    Dass der Vertragsschluss auch bei Swap-Geschäften für den Beginn der Verjährung maßgeblich ist, hat auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (BGH, NJW 2015, 2248, 2253; ebenso etwa OLG München, BeckRS 2014, 12565; OLG Köln [13. Zivilsenat], BeckRS 2015, 19636).

    Der Senat ist mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass eine unterbliebene Aufklärung über den negativen Marktwert eines Swaps jedenfalls im Jahr 2005 keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellte (OLG Köln [13. Zivilsenat] BeckRS 2015, 19636; OLG Hamm NJW-RR 2015, 1080, 1082 Rn. 31; OLG München BeckRS 2014, 12565; vgl. auch Nobbe, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2017 - 16 U 59/16

    Bankenhaftung: Vorsätzliche Falschberatung durch unterlassene Aufklärung über

    (2) Aufgrund der in den Jahren 2006 bis Anfang 2010 bestehenden Rechtsprechung, als das streitgegenständliche Geschäfte abgeschlossen wurde, ist der Beklagten daher zuzugestehen, dass ihre verantwortlichen Organe davon ausgingen, gegenüber ihren Kunden - so auch der Klägerin zu 1 - anfängliche negative Marktwerte der empfohlenen Derivate nicht ungefragt offenzulegen zu müssen, so dass sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtwidrigkeit unterließen, die für sie tätigen Mitarbeiter anzuhalten, ihre Vertragspartner entsprechend aufzuklären (so auch OLG München, Urteil vom 18.6.2014, 7 U 328/13, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015, I-13 U 159/13, Rn. 31 ff.; zitiert nach juris).
  • OLG München, 02.07.2014 - 7 U 1701/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Vermittlung

    Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 37a WpHG alter Fassung ist eröffnet (vgl. auch Senatsurteil vom 18.6.2014 - 7 U 328/13).

    Zwar hat das Landgericht diesbezüglich verkannt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.5.2008 - XI ZR 586/07) in Konstellationen wie der vorliegenden das Fehlen von Vorsatz zur Beweislast der Beklagten steht (vgl. auch Senatsurteil vom 18.6.2014 - 7 U 328/13).

  • OLG München, 27.08.2014 - 7 U 1701/13
    Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 37a WpHG alter Fassung ist eröffnet (vgl. auch Senatsurteil vom 18.6.2014 - 7 U 328/13 ).

    Zwar hat das Landgericht diesbezüglich verkannt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.5.2008 - XI ZR 586/07) in Konstellationen wie der vorliegenden das Fehlen von Vorsatz zur Beweislast der Beklagten steht (vgl. auch Senatsurteil vom 18.6.2014 - 7 U 328/13 ).

  • OLG Stuttgart, 13.12.2017 - 9 U 92/17

    Bankenhaftung: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer

    Da es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Swapvertrag nicht um einen komplexen, sondern einfach-strukturierten Swap handelte, bei dem sich der negative Marktwert allein aus der Zinsstruktur gab, der ein Grundgeschäft zugrunde lag, und bei dem allein das Währungsrisiko verblieb, gab es für die Beklagte bei den Beratungsgesprächen bis zum Abschluss des Vertrages im August/September 2008 bis auf vereinzelte erstinstanzliche Entscheidungen keinen Anhaltspunkt, von einer Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert ausgehen zu müssen (ähnlich bereits Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - 9 U 112/15, unter 11.1.e) bb), sowie etwa OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2015 - 31 U 73/14, zit. nach juris, Rn. 37, und OLG München, Urteile vom 18.06.2014 - 7 U 328/13, zit. nach juris, Rn. 16, sowie vom 18.07.2014 - 7 U 3548/13, zit. nach juris, Rn. 27 ff.).
  • OLG Hamm, 21.01.2015 - 31 U 73/14

    Aufklärungspflichten einer Bank beim Abschluss eines CMS Spread Ladder Swaps

    Der Senat teilt die Ansicht des OLG München (BeckRS 2014, 12565), dass bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages im Jahr 2005 der Beklagten eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert des Swaps nicht bekannt sein konnte, weil auch die Rechtsprechung einschließlich der Obergerichte bis zu dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) eine solche Aufklärungspflicht weit überwiegend verneint hatte.
  • OLG München, 16.07.2014 - 7 U 3548/13

    Beratungspflichten der Bank beim Abschluss von Zins-Swap-Geschäften

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss von Swap-Verträgen verjähren binnen drei Jahren ab Vertragsschluss, sofern der Vertrag bis einschließlich 4.8.2009 abgeschlossen wurde und kein Fall vorsätzlicher Falschberatung vorliegt (§ 43 WpHG in Verbindung mit § 37 a WpHG alter Fassung; vgl. näher Senatsurteil vom 18.6.2014, 7 U 328/13).
  • OLG München, 12.03.2015 - 7 U 2773/14

    Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung aus hochriskantem

    Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet (vgl. auch Senatsurteil vom 18.6.2014 - 7 U 328/13).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2018 - 9 U 140/17

    Bankenhaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einem Swap-Geschäft; Verjährung

    Vor diesem Hintergrund gab es für die Beklagte bei der Beratung im Jahr 2009 keinen Anhaltspunkt, von einer Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert der Swaps ausgehen zu müssen (ähnlich bereits Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - 9 U 112/15 unter II.1.e)bb); ebenso Senat, Beschluss vom 21.03.2017 - 9 U 3/17 unter ll.2.b.aa.; Beschluss vom 13.12.2017 - 9 U 92/17 unter ll.7.b)bb); OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2015 - 31 U 73/14, juris, Rn. 37; OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 328/13, juris, Rn. 16; Urteil vom 18.07.2014 - 7 U 3548/13, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 13.11.2017 - 19 U 2156/16, juris, Rn. 30; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.02.2017 - 16 U 59/16, juris, Rn. 71 f.; zustimmend Nobbe, WM 2016, 289, 290).
  • OLG München, 13.01.2016 - 7 U 365/15

    Offenbarungspflichten einer Bank beim Abschluss eines Zins-Swap-Vertrages

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